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TECHNIKFOLGENABSCHÄTZUNG Theorie und Praxis |
| Nr. 2, 15. Jahrgang - August 2006, S. 13-19 |
Technische Schutzmassnahmen dienen einer geordneten Verwertung geistigen Eigentums. Zugleich sind sie Grundbaustein eines zukunftsorientierten digitalen Rechtemanagements. Der Gesetzgeber hat sie deshalb gegen ihre unautorisierte Umgehung geschützt. Damit jedoch besteht die Gefahr, dass die Steuerung von Zugang zu und Nutzung von geistigem Eigentum allein in die Hände der Anbieter gelegt wird und der Gesetzgeber sich seiner Steuerungsmöglichkeit begibt. Der Artikel stellt das Problem und die gegenwärtige gesetzliche Lösung vor und gibt einen Ausblick auf die Bedeutung digitalen Rechtemanagements in der Informations- und Wissensgesellschaft.
Historisch gesehen war es eine ganz erstaunliche Leistung, nicht nur körperliche Gegenstände gegen ihre physische Wegnahme und unberechtigte Nutzung mittels des Eigentums zu schützen, sondern auch unkörperliche, nicht fassbare geistige Leistungen mittels des Urheberechts gegen deren unautorisierte Nutzung. Seit dem ausgehenden achtzehnten Jahrhundert, als norddeutsche Verleger die Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks durch süddeutsche Verleger zu begründen versuchten, gewährt das Urheberrecht den Autoren von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst das ausschließliche Recht, ihre Werke zu nutzen. Mit anderen Worten, es können die Urheber ihre Werke entweder selbst verwerten oder aber Dritten Nutzungsrechte einräumen, damit diese als Lizenznehmer die Werke verwerten.
In der weiteren Geschichte des Urheberrechts zeigte sich dann freilich recht bald, dass sich die Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers nicht immer leicht gegen Rechtsverletzer durchsetzen lassen, die fremde Werke für ihre Zwecke nutzen – also z. B. vervielfältigen und verbreiten, ohne vom betreffenden Urheber die dazu nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung einzuholen. Im digitalen Zeitalter verfielen Rechteinhaber daher auf die Idee, ihre urheberrechtlich geschützten Werke durch technische Schutzmechanismen (englisch: technical protection measures, TPM) zu schützen. Bei diesen TPM handelt es sich im Wesentlichen um Kopier- und um Zugangssperren. Diese sollen verhindern, dass Dritte auf die urheberrechtlich geschützten Werke zugreifen, ohne dazu die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Erlaubnis zu haben (The answer to the machine is in the machine; technical self-help in the digital jungle). Nun lassen sich natürlich auch solche TPM wiederum umgehen. Nicht nur echte Produktpiraten griffen hier an, sondern ganze Generationen von Hackern machten sich einen Sport daraus, TPM zu knacken und die Umgehungswerkzeuge allen Nutzern über das Internet zur Verfügung zu stellen. Was also lag näher, als den Gesetzgeber davon zu überzeugen, wiederum die Umgehung von TPM rechtlich zu untersagen?
Zunächst dienten TPM vor allem dazu, Produktpiraten davon abzuhalten, fremde Werke zu kopieren und zu vertreiben sowie dazu, die Zahl zirkulierender Privatkopien einzudämmen. TPM lassen sich darüber hinaus jedoch auch zur Produktdiversifizierung einsetzen. Dabei wird ein bestimmter Inhalt – z. B. ein Musikstück – durch künstliche Nutzungsbeschränkungen in eine Vielzahl von Einzelprodukten aufspalten, vom Datenstrom, der sich nur einmal anhören lässt, über die kopiergeschützte Musik-CD und die in der Zahl möglicher Kopien beschränkte CD bis hin zur traditionellen, nicht kopiergeschützten CD, die der Nutzer so oft hören und so oft kopieren kann wie er will. Produkte unterschiedlicher Nutzungsidentität lassen sich zugleich unterschiedlich bepreisen. Das wiederum führt, so die zugrunde liegende wirtschaftswissenschaftliche Theorie, zu einer besseren Wertabschöpfung und einer besseren Befriedigung der Nachfrage. TPM sind also zugleich die Grundlage für das zu einer solchen Produktdiversifizierung erforderliche Rechtemanagement (Digital Rights Management – DRM).
Damit ist auch bereits der zukunftsgewandte, technologiefördernde Aspekt von TPM / DRM angesprochen. TPM / DRM ermöglichen zum einen das Angebot und die Ausgestaltung von Produkten und Dienstleistungen, die in besonderem Maß auf die Bedürfnisse der Nutzer zugeschnitten sind. Zum anderen werden sich TPM / DRM erst dann am Markt durchsetzen, wenn sie entweder nicht umgangen werden können oder ihre unautorisierte Umgehung durch einen wirksamen rechtlichen Schutz untersagt ist.
Ehe diese aus der Sicht der Technikfolgenabschätzung bedeutsame Wechselwirkung von technischer Innovation, rechtlichem Schutz und praktischem Einsatz näher beleuchtet wird, sei zuvor noch kurz der Inhalt des rechtlichen Umgehungsschutzes, wie er heute konzipiert ist, umrissen. Denn hier stellen sich aufgrund der Charakteristika der Technologie Probleme, die für das Recht nur schwer zu bewältigen sind.
Der Gesetzgeber hat den rechtlichen Schutz gegen die Umgehung von TPM zunächst auf internationaler Ebene im Rahmen von zwei Verträgen unter Schirmherrschaft der Weltorganisation des Geistigen Eigentums (WIPO [1] ) festgeschrieben. Das Prinzip ist recht einfach und in Artikel 14 des Welturheberrechtsvertrages von 1996 (WIPO Copyright Treaty – WCT) niedergelegt: Die Vertragsparteien sehen einen hinreichenden Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen die Umgehung wirksamer technischer Vorkehrungen vor, von denen Urheber im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Rechte nach diesem Vertrag oder der Berner Übereinkunft Gebrauch machen und die Handlungen in Bezug auf ihre Werke einschränken, die die betreffenden Urheber nicht erlaubt haben oder die gesetzlich nichtzulässig sind.
Das Problem besteht nun darin, dass TPM die Nutzung eines bestimmten Werkes beschränken bzw. unterbinden kann, ohne Rücksicht darauf, ob die Nutzungshandlung, die der prospektive Nutzer vornehmen will, nach urheberrechtlichen Maßstäben – wie etwa die Privatkopie oder die Nutzung eines fremden Werkes zu Zwecken der Berichterstattung – zulässig ist oder nicht. Mehr noch, TPM können nicht nur den Zugang zu urheberrechtlich geschütztem, sondern auch zu urheberrechtlich ungeschütztem Material blockieren. Nun ist schon die Wirksamkeit eines solchen Umgehungsschutzes fraglich, da der rechtliche Umgehungsschutz von den Normadressaten nicht notwendig befolgt wird und er ebenfalls wiederum mit zivil- und strafrechtlichen Mitteln durchgesetzt werden muss, um wirklich zu greifen. Vor allem aber haben die Kritiker TPM als Privatgesetzgebung (code as law) gebrandmarkt, da nicht mehr das Gesetz, sondern der private Anbieter entscheidet, wer was in welchem Umfang nutzen können soll und darf. Oder allgemeiner formuliert: Da in einer digital technisierten Welt der Code, also die Ausgestaltung der Programmzeilen darüber entscheidet, was der Einzelne tun kann und was er lassen muss, wirkt dieser Code in gleicher Weise wie Mauern und physische Barrieren in der analogen Welt. Erkennt das Gesetz dies an, so erlangt der Code faktische Gesetzeskraft, ohne dann freilich den gleichen Kontrollmechanismen unterworfen zu sein wie Rechtsnormen. Sollte sich diese Entwicklung tatsächlich durchsetzen, so bedeutete dies in der Tat eine völlig neue Qualität der Rechtssetzung.
Der Wortlaut des WCT hat dieses Problem freilich einstweilen geschickt gelöst. Danach sind die Staaten nur verpflichtet, den rechtlichen Umgehungsschutz in Bezug auf solche Nutzungshandlungen zu gewähren, welche die betreffenden Urheber nicht erlaubt haben oder die gesetzlich nicht zulässig sind, nicht hingegen in Bezug auf sonstige Nutzungshandlungen, die nach dem Willen des Urhebergesetzes (wie eben z. B. die private Kopie) rechtlich auch ohne Zustimmung des Urhebers zulässig sind.
Damit stehen die Gesetzgeber – und zwar der EU-Gesetzgeber ebenso wie die nationalen Gesetzgeber der einzelnen Mitgliedstaaten – jedoch vor einem Dilemma. Denn TPM sind in der Regel nicht in der Lage zu unterscheiden, ob das technisch geschützte Material im Einzelfall auch tatsächlich urheberrechtlich geschützt ist, und noch weniger, ob eine bestimmte Nutzungshandlung in Bezug auf urheberrechtlich geschütztes Material (wie etwa die Privatkopie) rechtlich zulässig ist oder nicht. Soll nun die Umgehung von TPM gesetzlich zulässig sein, soweit der Umgehende sich auf eine gesetzliche Schrankenbestimmung berufen kann, er also etwa die Umgehung vornimmt, um eine nach dem Willen des Urheberrechtsgesetzgebers zulässige Privatkopie anzufertigen? Das wäre an sich logisch, denn der Umgehungsschutz soll ja nur gegen solche Handlungen schützen, die eine berechtigterweise angebrachte TPM umgehen. Lässt das Gesetz jedoch eine solche Umgehung von TPM etwa zum Zwecke der Anfertigung einer Privatkopie zu, so lässt sich das dazu erforderliche, dann legale Umgehungsmittel aber auch zu einer an sich verbotenen Umgehung einsetzen, oder die zunächst auf legalem Wege gezogene Privatkopie weiter vervielfältigen bzw. verbreiten. Umgehungsmittel besitzen – zumindest nach jetzigem technischem Standard – eben genauso eine Anwendungsunschärfe wie die TPM, die sie umgehen. Das Dilemma für den Gesetzgeber besteht darin, dass er den Umgehungsschutz entweder auf an sich erlaubte Handlungen – wie etwa die Anfertigung einer Privatkopie – erstreckt und damit zugleich seine eigenen rechtspolitischen Wertungen unterläuft. Oder aber, dass er sich an seine eigenen rechtspolitischen Wertungen hält und den rechtlichen Umgehungsschutz allein auf rechtlich unzulässige Nutzungshandlungen beschränkt. Dann aber macht er den Umgehungsschutz faktisch unwirksam.
Wie hat nun der EU-Gesetzgeber und dessen insoweit bindenden Vorgaben folgend auch das deutsche Recht dieses Dilemma gelöst? Nun, er hat sich zwar nicht ganz auf eine der beiden Seiten geschlagen, immerhin jedoch einer möglichst weiten Ausdehnung des rechtlichen Umgehungsschutzes den Vorzug gegeben. So ist die Umgehung von an sich wirksamen TPM grundsätzlich unzulässig. Lediglich in Bezug auf einige wenige, vom EU-Gesetzgeber für besonders wichtig erachtete Ausnahmen vom Urheberschutz haben die Rechteinhaber geeignete Mittel zur Verfügung zu stellen, durch die der Zugang gewährt wird. Tun sie dies nicht, so haben die Mitgliedstaaten für einen entsprechenden Zugang zu sorgen. Zu diesen besonders wichtigen Ausnahmen, die sich im Ergebnis also auch gegenüber TPM durchsetzen, zählen nach deutschem Recht im Offline-Bereich etwa die Rechtspflege und öffentliche Sicherheit, die Bedürfnisse behinderter Menschen, Sammlungen für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch (wie z. B. die Aufzeichnung von Schulfunksendungen), das öffentliche Zugänglichmachen für Unterricht und Forschung sowie bestimmte Formen der Privatkopie (unter Ausschluss allerdings der digitalen Privatkopie, sofern diese nicht etwa zum wissenschaftlichen Gebrauch erfolgen), und schließlich die Vervielfältigungen durch Sendeunternehmen. Nicht berücksichtigt hat der Gesetzgeber überraschenderweise jedoch wesentliche Zugangsinteressen hinsichtlich der Berichterstattung oder der Zitierfreiheit. Im Online-Bereich hingegen müssen nach dem Willen des EU-Gesetzgebers selbst diese Ausnahmen hinter den Umgehungsschutz zurücktreten. Begründet wird dies damit, dass im Online-Bereich vertragliche Vereinbarungen leichter möglich sind als im Offline-Bereich. Damit ist es jedoch gänzlich in die Hände der Rechteinhaber gelegt, auf vertraglichem Wege vom normalen Urheberrechtsgesetz abzuweichen und selbst solche Nutzungsverbote technisch durchzusetzen, die ihnen nach dem normalen Urheberrechtsgesetz Dritten gegenüber an sich gar nicht zustehen. Gerade im Kernbereich der Informationsgesellschaft hat sich der Gesetzgeber hier also ohne Not seiner rechtspolitischen Steuerungsmöglichkeit begeben. Der Hinweis, die Parteien stünden insoweit ja ohnehin bereits in vertraglichen Beziehungen, vermag nicht recht zu überzeugen. Denn das Gesetz sieht urheberrechtliche Schrankenbestimmungen nicht nur in den Fällen vor, in denen der Abschluss individueller Verträge schwierig und mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder gar unmöglich ist. Auch Anliegen der Informations- und Meinungsfreiheit sowie die Regelung des Wettbewerbs von Informationsvermittlern werden geregelt, die jetzt samt und sonders in die Hände privater Anbieter gelegt sind. Vermutlich ist dies ein Reflex der generellen, ideologisch durch wirtschaftswissenschaftliches Effizienzdenken untermauerten Tendenz der Privatisierung bislang öffentlicher Ordnungsaufgaben.
Doch auch im Detail wirft das vom Gesetzgeber gewählte Modell der Regulierung von TPM und damit mittelbar auch von DRM eine Reihe auslegungsbedürftiger Fragen auf. Was genau sind überhaupt TPM? Sind dies nur solche technische Vorrichtungen, die (wie etwa Kopiersperren) den Zugang oder bestimmte Nutzungshandlungen zu verhindern suchen? Oder sind es auch schon solche Maßnahmen, die (wie etwa Wasserzeichen) lediglich den nachträglichen Nachweis eines unautorisierten Zugriffs ermöglichen? Rechtlich gegen ihre Umgehung geschützt sind im Weiteren nur wirksame TPM. Wann aber ist eine TPM wirksam? Hundertprozentige Wirksamkeit wird man nicht verlangen können, denn dann könnte die betreffende TPM schon technisch nicht umgangen werden und es bedürfte keines rechtlichen Umgehungsschutzes mehr. Umgekehrt sind TPM, die problemlos umgangen werden können, oder die vom zugreifenden Programm gar nicht gefunden werden, sicherlich nicht wirksam im Sinne des Gesetzes. Besteht dann aber vielleicht zumindest eine Pflicht der Nutzer, nach TPM zu suchen? Oder hat der Nutzer gar, wenn TPM als solche erkannt werden, sicherzustellen, dass das zugreifende Programm nicht an ihnen vorbeiläuft oder sie auf andere Weise umgeht? Wie müssen weiterhin die Mittel aussehen, welche die Rechteinhaber zur Verfügung stellen müssen, um denjenigen den Zugang zu ermöglichen, die von urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen Gebrauch machen wollen? Und welche Handlungen sollen durch den rechtlichen Umgehungsschutz eigentlich verboten sein? Nur die Umgehung als solche, oder – sicherlich wirksamer – auch Herstellung, Vertrieb, Werbung für und vielleicht ja sogar Besprechung und Analyse der Umgehungswerkzeuge? Wenn auch die zuletzt genannten Handlungen vom Verbot des Umgehungsschutzes erfasst werden, sollen dann nur Gerätschaften erfasst sein, deren ausschließlicher, deren vorrangiger oder deren beabsichtigter Zweck die Umgehung fremder legitimer TPM ist?
Wie eingangs angedeutet ermöglichen TPM und DRM nicht nur die Bekämpfung von Piraterie, sondern auch die Produktdiversifizierung. Zugleich wird damit eine individuelle Rechtswahrnehmung möglich, wo bislang nur eine pauschalierende kollektive Rechteverwertung möglich war. Dazu nur ein Beispiel: Wer was wann wo auf Papier mittels eines Kopiergerätes vervielfältigt, entzieht sich der genaueren Kenntnis. Da insoweit eine individuelle Rechtewahrnehmung ausscheidet, bleibt nur die Möglichkeit, über Verwertungsgesellschaften eine pauschalierte und gleichzeitig spezifizierte Kopiergeräte- und Betreiberabgabe [2] zu erheben und diese wiederum pauschaliert an alle Berechtigten auszuschütten. Wird hingegen durch TPM geschütztes Material in digitaler Form bereitgestellt, so lässt sich dies im Rahmen eines DRM durchaus mit einem individuellen Bezahlmechanismus koppeln. Das führt dann zu der Frage, wie sich der Einsatz von DRM auf die gegenwärtigen Pauschalabgaben auswirkt. Sollen letztere gänzlich abgeschafft oder angesichts des nach wie vor ja nebeneinander Bestehens von analogem und digitalem, vor allem aber von kopiergeschütztem digitalen und nicht-kopiergeschützten digitalen Material nur der Höhe nach reduziert werden? Und wenn ja, was soll für die Höhe des Abschlages den Ausschlag geben: die theoretische Möglichkeit von DRM, deren Existenz, deren teilweise oder erst deren tatsächlich flächendeckender Einsatz? All dieser Fragen harren gegenwärtig noch einer Antwort. Hinzugefügt sei schließlich, dass es dabei nicht allein um organisationstechnische Fragen geht, sondern auch um handfeste Interessen institutionalisierter Beteiligter, um Machtfragen also und um gesellschaftliche Verteilungskämpfe.
Damit wäre man schließlich bei der Frage der Steuerungsmöglichkeit und -fähigkeit durch Technik und Recht angelangt. Vermag eine derart komplexe Regelung wie der rechtliche Schutz gegen die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen tatsächlich wirksam Verhalten zu steuern, und zwar sowohl technisches Innovationsverhalten als auch das Verhalten von Nutzern urheberrechtlich geschützter Werke und Leistungen?
Eines Zusammenhangs muss man sich dabei vorab bewusst sein: Ein differenzierter Interessenausgleich lässt sich nur mittels einer differenzierten und daher notwendig komplexen Regelung bewirken, also mit einem komplizierten Regelwerk von Regel, Ausnahme, partieller Rückausnahme und Verweisungen. Dabei ist es eher von untergeordneter Bedeutung, ob der nationale Gesetzgeber die Regelung eher abstrakt oder eher kasuistisch formuliert. Sowohl die nur wenige Sätze umfassende EU-Regelung als auch die entsprechenden, mehrere Seiten langen Bestimmungen des US-Gesetzes sind hier im Ergebnis nur noch von Spezialisten zu verstehen.
Mangels hinreichend gesicherter Daten und mangels der Möglichkeit, Parallelversuche unter kontrolliert geänderten Bedingungen vornehmen (oder auch nur simulieren) zu können, fehlt es für eine Beurteilung wie auch für hinreichend verlässliche Prognosen an der dazu erforderlichen Datenbasis. So lässt sich letztlich nur in recht einfachen Wirkungszusammenhängen spekulieren. Geht man hier von den Argumentationsmustern der beteiligten Akteure aus, so ergibt sich das Bild eines instabilen Gleichgewichts: Rechteinhabern geht ein Umgehungsschutz, der die Umgehung zum Zwecke urheberrechtlicher Ausnahmebestimmungen zulässt, nicht weit genug. Sie halten ihn für zu löchrig und daher für zu wenig wirksam, um in ihn weiter in nennenswertem Umfang zu investieren. Nutzern hingegen gehen die nach dem gegenwärtigen Gesetzeskompromiss bestehenden Ausnahmemöglichkeiten einer Ausschaltung des Umgehungsschutzes nicht weit genug. Sie sehen die Informationsfreiheit über Gebühr behindert. So stoßen TPM bzw. DRM in ihrer jetzigen, noch recht simplen Form weitverbreitet auf Ablehnung. Damit aber ergibt sich eine Catch 22-Situation: Wie soll die Akzeptanz von DRM vergrößert werden, wenn die Rechteinhaber keine Anreize sehen, die DRM-Technologien feiner zu differenzieren, weil die Nutzer die gegenwärtigen TPM / DRM noch nicht hinreichend akzeptieren? So ist die Musikindustrie von manchem Umgehungsschutz bereits wieder abgerückt. Setzt sich am Ende doch das Sharing-Modell der Open-Access-Bewegung durch? Oder gelingt die Einführung neuer DRM-Maßnahmen auch dann erfolgreich, wenn diese nicht weitgehend umgehungsfest sind?
Immerhin, die Tatsache allein, dass gegenwärtige TPM / DRM noch keinen hinreichenden Differenzierungsgrad aufweisen, hat zumindest die Suche nach DRM-Modellen angeregt, die nicht wie bisher auf das geschützte Objekt bezogen sind, sondern an den individuellen Berechtigungen des jeweiligen Nutzers ansetzten. Ein solches Modell hätte den unschätzbaren Vorteil, dass nicht mehr alle Nutzer gleichermaßen zu einer bestimmten Nutzung zugelassen bzw. von ihr ausgeschlossen wären, sondern dass einzelne Nutzer individuell unterschiedlich in dem Maße auf geschützte Werke und Leistungen zugreifen könnten, in dem ihnen ein solcher Zugriff vom Gesetz gestattet ist. So ist eine kopiergeschützte CD, um diesen Paradigmenwechsel nur an einem Beispiel zu verdeutlichen, gegenwärtig für alle Nutzer gleichermaßen kopiergeschützt. Personalisierte Schlüssel hingegen ermöglichten Nutzern, die von gesetzlichen Schrankenbestimmungen privilegiert sind, den Zugang und die Nutzung im gesetzlich vorgesehenen Umfang. Auch die gegenwärtige Verpflichtung der Rechteinhaber, den berechtigten Nutzern in derartigen Fällen geeignete Umgehungsmittel zur Verfügung zu stellen, welche die TPM untergraben würden, könnte dann entfallen. Freilich müsste auch bei solchen technisch abgesicherten persönlichen Zugangssystemen sichergestellt werden, dass jeder gesetzlich Zugangsberechtigte auch einen entsprechenden Zugangsschlüssel erhält, und dass auf dieses Recht – wenn überhaupt – so allenfalls in eng umschriebenen Ausnahmefällen verzichtet werden kann. Die für solche personalisierten technischen Zugangsschlüssel gegenwärtig vorgeschlagenen Containerlösungen sehen die Einbeziehung sicherer Identifizierungs- und Signatureinrichtungen unter Aufsicht einer vertrauenswürdigen dritten Partei vor. Zwar mögen sie gegenwärtig noch zu umständlich und vor allem angesichts des meist nur geringen Wertes der urheberrechtlich geschützten Nutzungsberechtigungen wohl auch noch um einiges zu teuer sein. Dennoch könnte ihr Fortschritt auf anderen Gebieten letztlich doch auch zur Durchsetzung auf dem Gebiet des Urheberrechts führen. Ob die Nutzer das akzeptieren werden oder nicht, wird letztlich am Markt entschieden werden. Das setzt freilich voraus, dass das Recht dafür sorgt, dass der Wettbewerb insoweit tatsächlich fortbesteht und nicht durch eine vertikale Integration von Inhalteanbietern, Diensteanbietern, Plattformbetreibern und Geräteherstellern ausgeschaltet wird. Dafür zu sorgen wäre Sache des Wettbewerbsrechts, das sich in der Informationsökonomie ebenfalls zu wandeln begonnen hat. Das aber ist eine andere Geschichte. Technik- und Gesellschaftsregulierung in Zeiten von Digitalisierung und Vernetzung sind jedenfalls kein einfaches Geschäft.
DRM ist schließlich jedoch nicht auf den Zugang zu urheberrechtlich geschützten Materialien beschränkt. Zum Teil werden TPM von der Industrie auch eingesetzt, um einzelne Bauteile komplexer Produkte zu schützen. Dies geschieht insbesondere dann, wenn diese Computerprogramme enthalten. So haben etwa in den USA die Hersteller von Druckern oder auch von Garagentoren unter Berufung auf das Urheberrecht darin enthaltener Computerprogramme und Interfaces sowie mit der Geltendmachung des rechtlichen Umgehungsschutzes den Vertrieb von Ersatztintenpatronen bzw. von Fernbedienungen durch unabhängige Hersteller untersagen wollen. In solchen Fällen geht es nicht mehr um den Schutz und die geordnete Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, sondern darum, dass das Urheberrecht und der im Urheberrecht angesiedelte Umgehungsschutz als Hilfsmittel benutzt werden, um zugleich Märkte für Zubehörprodukte und Ersatzteile zu monopolisieren. Das ist insbesondere im technischen Bereich, der in hohem Maße auf Kompatibilität der einzelnen Systemkomponenten angewiesen ist, unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten höchst problematisch.
Der Einsatz von TPM und DRM reicht sogar noch weit über das Urheberrecht hinaus. So kommt DRM inzwischen sogar in der Automobilindustrie – und mithin in einem Kernbereich der Produktion physischer Produkte – zum Einsatz. Sicherlich, im Kleinwagen mit Stoffsitzen ist die Luxuskarosse mit Ledersitzen nicht enthalten. Die Sparversion der Mittelklasselimousine hat jedoch bereits den gleichen Motor wie das Sportmodell derselben Baureihe, nur dass bei der Sparversion im Vergleich zum Sportmodell die Motorleistung durch ein in einem Chip eingebettetes Computerprogramm gedrosselt ist. Dafür kostet das Sparmodell denn auch weniger als das Sportmodell. Anstatt Vergaserdüsen aufzubohren, wird der Ehrgeiz privater Autotüftler künftig also in die Umgehung derartiger künstlicher Nutzungssperren gehen.
Dieses Beispiel, mit dem der Bereich des Urheberrechts verlassen wird, sei hier dennoch stellvertretend für die Rolle angefügt, die DRM in unserer zunehmend automatisierten Gesellschaft einnehmen wird. Diese Gesellschaft wird in informationstechnischer Hinsicht vor allem dadurch gekennzeichnet sein, dass Dienstleistungen tragbar (wearable) werden und Rechenleistung in kleinsten Chips unterzubringen sind, die wir mit uns herumtragen, die in den uns umgebenden Gegenständen integriert sind und die überdies die Fähigkeit haben, mit einander zu kommunizieren. Die schon jetzt angedachten Anwendungsszenarien gehen weit über das hinaus, was sich die meisten von uns bislang vorstellen können. Abgesichert werden sie durch den Einsatz von DRM auf der Grundlage von TPM, die ohne rechtliche Kontrolle die vom Gesetzgeber gewollten Zugangs- und Nutzungsfreiheiten nach privatwirtschaftlichen Kriterien einschränken und ausdifferenzieren werden. Ob wir dies tatsächlich wollen, dürfte wohl weniger von der Technikentwicklung abhängen (diese wird sicherlich voranschreiten) und weniger auch von der Gesetzgebung (diese wird immer hinterherhinken). Entscheidend wird vielmehr sein, in welchem Umfang wir den Einsatz dieser Technik gesellschaftlich wollen. An das Recht als gesellschaftliches Steuerungsinstrument sollte man dabei keine allzu übersteigerten Erwartungen stellen. Letztlich entscheiden darüber die Politik und vor allem der Markt. Dem Gesetz als Steuerungsinstrument kommt dabei eher die Funktion zu, den Rahmen abzustecken, innerhalb dessen sich diese Entwicklung vollziehen soll und damit auch, wie mit der neuen Technik umgegangen werden soll.
[1] WIPO steht für World Intellectual Property Organization.
[2] Die Spezifizierung müsste sich nach Besonderheiten der Nutzungsintensität richten. Copyshops in Universitätsnähe müssten dann für ihre Kopiergeräte mehr zahlen als abgelegene Drogerien.
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Prof. Dr. Thomas Dreier
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